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§ 39 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3930.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Bei den direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen müssen vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme verwendet werden, die problemlos lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA bleiben. Diese Markierungen oder Kennzeichnungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind. Wenn derartige Markierungen oder Kennzeichnungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefaßt sein.
  2. Absatz 2,Ist es auf Grund der beschränkten Dimensionen einer PSA oder eines PSA-Bestandteils nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung oder Kennzeichnung oder einen Teil der Markierung oder Kennzeichnung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und in der Verwenderinformation anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083384

Alte Dokumentnummer

N5199439146J