Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
PSA mit einer oder mehreren direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Bei den direkt oder indirekt sicherheitsrelevanten Markierungen oder Kennzeichnungen müssen vereinheitlichte Piktogramme oder Ideogramme verwendet werden, die problemlos lesbar sind und dies während der vorhersehbaren Lebensdauer dieser PSA bleiben. Diese Markierungen oder Kennzeichnungen müssen ferner vollständig, präzise und verständlich sein, so daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind. Wenn derartige Markierungen oder Kennzeichnungen Wörter oder Sätze umfassen, müssen sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefaßt sein.
(2)Absatz 2,Ist es auf Grund der beschränkten Dimensionen einer PSA oder eines PSA-Bestandteils nicht möglich, darauf die gesamte erforderliche Markierung oder Kennzeichnung oder einen Teil der Markierung oder Kennzeichnung anzubringen, so ist diese auf der Verpackung und in der Verwenderinformation anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083384
Alte Dokumentnummer
N5199439146J