Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
TEIL 3: ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN
Schutz gegen mechanische Stöße
Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis
§ 42.Paragraph 42,
Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können, und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Körperteils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden.
Schlagworte
Quetschverletzung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083387
Alte Dokumentnummer
N5199439149J