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§ 42 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4230.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

TEIL 3: ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR BESONDERE RISIKEN
Schutz gegen mechanische Stöße

Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis

Paragraph 42,

Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können, und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Körperteils vorbeugen, und zwar mindestens bis zu einem Aufprallenergieniveau, bei dessen Überschreitung die übermäßigen Abmessungen oder das übermäßige Gewicht der Dämpfungsvorrichtung der tatsächlichen Verwendung der PSA während der voraussichtlich erforderlichen Tragedauer entgegenstünden.

Schlagworte

Quetschverletzung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083387

Alte Dokumentnummer

N5199439149J