Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sturzunfälle
§ 43.Paragraph 43,
Die Laufsohlen des Schuhwerks, die Stürze durch Ausgleiten verhüten sollen, müssen so ausgelegt, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083388
Alte Dokumentnummer
N5199439150J