Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die PSA, die Stürze aus der Höhe oder ihre negativen Auswirkungen verhüten sollen, müssen eine Vorrichtung zum Halten des Körpers und ein Verbindungssystem umfassen, das mit einem sicheren Ankerpunkt verbunden werden kann. Sie müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß bei Verwendung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers so gering wie möglich ist und damit ein Aufprall gegen ein Hindernis vermieden wird, ohne daß die Bremskraft hiebei die Schwelle erreicht, bei der körperliche Schädigungen auftreten oder ein Bestandteil der PSA sich öffnet oder bricht, was zum Absturz des Verwenders führen könnte.
(2)Absatz 2,Es ist ferner sicherzustellen, daß sich der Verwender bei einem Sturz nach der Abbremsung in einer Lage befindet, in der er gegebenenfalls die Bergung abwarten kann.
(3)Absatz 3,In die Verwenderinformation sind insbesondere zweckdienliche Angaben zu folgenden Punkten aufzunehmen:
erforderlichenfalls Merkmale des sicheren Ankerpunktes sowie erforderliche lichte Höhe unterhalb des Verwenders;
optimales Anlegen der Haltevorrichtung und Befestigen des Verbindungssystems am sicheren Ankerpunkt.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083389
Alte Dokumentnummer
N5199439151J