Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Mechanische Schwingungen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die PSA zur Verhütung negativer Auswirkungen von mechanischen Schwingungen müssen die für den geschützten Körperteil schädlichsten Schwingungskomponenten in angemessener Art und Weise abschwächen können.
(2)Absatz 2,Der tatsächliche Wert der Beschleunigungen, denen der Verwender durch diese Schwingungen ausgesetzt ist, darf in keinem Fall die Grenzwerte überschreiten, die für die Dauer der täglichen Höchstexposition, die für den geschützten Körperteil vorhersehbar ist, empfohlen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083390
Alte Dokumentnummer
N5199439152J