Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen
§ 47.Paragraph 47,
Die Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA, die den Körper oder einen Körperteil gegen oberflächliche mechanische Verletzungen wie Abschürfungen, Stiche, Abschnitte oder Bisse schützen sollen, müssen so ausgewählt oder ausgelegt und angeordnet werden, daß diese Arten von PSA einen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen geeigneten Widerstand gegen Abrieb, Durchlöcherung und Schnitte bieten.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083392
Alte Dokumentnummer
N5199439154J