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§ 48 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4830.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schutz gegen Ertrinken

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,PSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen), müssen den möglicherweise erschöpften oder bewußtlosen Verwender, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.
  2. Absatz 2,Diese PSA müssen ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen.
  3. Absatz 3,Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen müssen
    1. Ziffer eins
      die PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß hiedurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;
    2. Ziffer 2
      aufblasbare PSA sich rasch und vollständig aufblasen lassen.
  4. Absatz 4,Wenn es auf Grund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen außerdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß Absatz 2, und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;
    2. Ziffer 2
      Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Verwender aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;
    3. Ziffer 3
      Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die Gefahr besteht, daß der eventuell bekleidete Verwender in die Flüssigkeit stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.

Schlagworte

Einhängevorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083393

Alte Dokumentnummer

N5199439155J