Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 49.Paragraph 49,
Schwimmhilfen, das sind Kleidungsstücke, die ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleisten, die dem voraussichtlichen Gebrauch entsprechen und eine positive Unterstützung im Wasser bieten, dürfen unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Verwenders mit sich bringen, sodaß dieser insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083394
Alte Dokumentnummer
N5199439156J