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§ 52 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5230.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Ausgangswerkstoffe und die anderen für den Schutz gegen die Strahlungs- und Konvektionswärme geeigneten Bestandteile müssen einen geeigneten Transmissionskoeffizienten für den auftreffenden Wärmefluß sowie eine ausreichend hohe Flammfestigkeit aufweisen, so daß jede Gefahr der Selbstentzündung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen vermieden wird.
  2. Absatz 2,Wenn der äußere Teil dieser Ausgangswerkstoffe und Bestandteile reflektierend auszulegen ist, muß die Reflektionsfähigkeit dem Wärmeeinwirkungsfluß im Infrarot-Strahlungsbereich angemessen sein.
  3. Absatz 3,Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die für kurze Einsätze in heißer Umgebung bestimmt sind, oder die heißen Spritzern wie etwa geschmolzenen Massen ausgesetzt sind, müssen ferner eine ausreichende Wärmeaufnahmefähigkeit besitzen, damit der größte Teil der gespeicherten Wärme erst dann abgegeben wird, nachdem sich der Verwender von der Gefahrenstelle entfernt und die PSA abgelegt hat.
  4. Absatz 4,Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise herausgeschleuderte heiße Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (Paragraphen 42 bis 45).
  5. Absatz 5,Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die gelegentlich mit einer Flamme in Berührung kommen können bzw. zur Herstellung von Brandbekämpfungsausrüstungen verwendet werden, müssen sich ferner durch eine Flammfestigkeit auszeichnen, die den unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen auftretenden Gefahren entspricht. Sie dürfen unter Flammeinwirkung nicht schmelzen und dürfen die Flammenausbreitung nicht begünstigen.

Schlagworte

Strahlungswärme

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083397

Alte Dokumentnummer

N5199439159J