Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Ausgangswerkstoffe und die anderen für den Schutz gegen die Strahlungs- und Konvektionswärme geeigneten Bestandteile müssen einen geeigneten Transmissionskoeffizienten für den auftreffenden Wärmefluß sowie eine ausreichend hohe Flammfestigkeit aufweisen, so daß jede Gefahr der Selbstentzündung unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen vermieden wird.
(2)Absatz 2,Wenn der äußere Teil dieser Ausgangswerkstoffe und Bestandteile reflektierend auszulegen ist, muß die Reflektionsfähigkeit dem Wärmeeinwirkungsfluß im Infrarot-Strahlungsbereich angemessen sein.
(3)Absatz 3,Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die für kurze Einsätze in heißer Umgebung bestimmt sind, oder die heißen Spritzern wie etwa geschmolzenen Massen ausgesetzt sind, müssen ferner eine ausreichende Wärmeaufnahmefähigkeit besitzen, damit der größte Teil der gespeicherten Wärme erst dann abgegeben wird, nachdem sich der Verwender von der Gefahrenstelle entfernt und die PSA abgelegt hat.
(4)Absatz 4,Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise herausgeschleuderte heiße Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise herausgeschleuderte heiße Massen abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (Paragraphen 42 bis 45).
(5)Absatz 5,Die Werkstoffe und anderen Bestandteile von PSA, die gelegentlich mit einer Flamme in Berührung kommen können bzw. zur Herstellung von Brandbekämpfungsausrüstungen verwendet werden, müssen sich ferner durch eine Flammfestigkeit auszeichnen, die den unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen auftretenden Gefahren entspricht. Sie dürfen unter Flammeinwirkung nicht schmelzen und dürfen die Flammenausbreitung nicht begünstigen.
Schlagworte
Strahlungswärme
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083397
Alte Dokumentnummer
N5199439159J