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§ 53 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5330.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gebrauchsfertige vollständige PSA

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
    1. Ziffer eins
      muß die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Verwender übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
    2. Ziffer 2
      müssen die PSA erforderlichenfalls dem Eindringen von Flüssigkeiten oder Dämpfen standhalten und dürfen bei Berührungen mit der Schutzhülle keine Verbrennungen hervorrufen.
  2. Absatz 2,Besitzen PSA Kühlvorrichtungen, die die Absorption der Wärme durch Verdunstung einer Flüssigkeit oder Sublimation eines Feststoffes erlauben, so müssen diese so ausgelegt werden, daß die dabei freigesetzten flüchtigen Stoffe nach außen und nicht zum Verwender hin abgeführt werden.
  3. Absatz 3,Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
  4. Absatz 4,Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Hochtemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zu machen, mit denen sich bestimmen läßt, wie lange der Verwender der durch die bestimmungsgemäß verwendeten Ausrüstung übertragenen Wärme maximal ausgesetzt sein darf.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083398

Alte Dokumentnummer

N5199439160J