Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Merkmal der Ausgangswerkstoffe und der anderen für den Schutz gegen die Kälte geeigneten Bestandteile der PSA muß ein entsprechend den vorhersehbaren Einsatzbedingungen möglichst niedriger Thermoflußkoeffizient (mögliche thermische Isolierfähigkeit) sein. Die flexiblen Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA für Einsätze in kalter Umgebung müssen den Flexibilitätsgrad bewahren, der für die erforderlichen Bewegungen und Körperhaltungen geeignet ist.
(2)Absatz 2,Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große Mengen herausgeschleuderter kalter Teile abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (§§ 42 bis 45).Die Werkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die möglicherweise große Mengen herausgeschleuderter kalter Teile abfangen sollen, müssen ferner Stöße ausreichend dämpfen (Paragraphen 42 bis 45).
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083400
Alte Dokumentnummer
N5199439162J