Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gebrauchsfertige vollständige PSA
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
muß die Kältemenge, die dem Verwender durch seine PSA übertragen wird, so gering sein, daß die während der Tragedauer an jeder Stelle des geschützten Körperteils akkumulierte Kälte (einschließlich der Finger- oder Zehenspitzen) in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht;
müssen die PSA soweit möglich dem Eindringen von Flüssigkeiten, wie beispielsweise Regenwasser, standhalten und dürfen bei Berührungen mit der kalten Schutzhülle keine Verletzungen hervorrufen.
(2)Absatz 2,Gehört zu den PSA ein Atemschutzgerät, so muß dieses unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen die ihm zufallende Schutzfunktion zuverlässig gewährleisten.
(3)Absatz 3,Insbesondere in der Verwenderinformation für PSA-Modelle für kurze Einsätze im Tieftemperaturbereich sind alle zweckdienlichen Angaben zur höchstzulässigen Dauer der Exposition des Verwenders an die durch die Ausrüstung übertragene Kälte zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083401
Alte Dokumentnummer
N5199439163J