Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ionisierende Strahlen
Schutz gegen radioaktive Kontamination von außen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile der PSA, die den Körper oder Körperteile gegen radioaktive Stäube, Gase, Flüssigkeiten oder deren Gemische schützen sollen, sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß diese Ausrüstungen dem Eindringen der kontaminierenden Stoffe unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen wirksam standhalten.
(2)Absatz 2,Die erforderliche Dichtheit ist je nach Art oder Zustand der kontaminierenden Stoffe durch die Undurchlässigkeit der Schutzhülle und/oder durch jedes andere geeignete Mittel wie Belüftungs- und Drucksysteme, die dem Eindringen dieser kontaminierenden Stoffe entgegenwirken, zu erzielen.
(3)Absatz 3,Werden die PSA Dekontaminierungsmaßnahmen unterzogen, so darf sich dies nicht nachteilig auf die etwaige Wiederverwendung während der vorhersehbaren Lebensdauer auswirken.
Schlagworte
Belüftungssystem
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083404
Alte Dokumentnummer
N5199439166J