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§ 60 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6030.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begrenzter Schutz gegen äußere Strahlung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,PSA, die den Verwender vollständig gegen äußere Strahlung schützen sollen oder, soferne dies nicht möglich ist, diese ausreichend abschwächen sollen, müssen so ausgelegt werden, daß sie zumindest schwache Elektronenstrahlung (Betastrahlen) und schwache Photonenstrahlung (wie Röntgenstrahlen, Gammastrahlen) abhalten können.
  2. Absatz 2,Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß der Verwender ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Verwenders zu einer längeren Expositionsdauer führen.
  3. Absatz 3,Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083405

Alte Dokumentnummer

N5199439167J