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§ 61 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6130.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe

Atemschutz

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Mit den PSA, die für den Schutz der Atemwege bestimmt sind, muß der Verwender mit Atemluft versorgt werden können, wenn er einer Luft ausgesetzt ist, die verunreinigt und/oder in der die Sauerstoffkonzentration nicht ausreichend ist.
  2. Absatz 2,Die dem Verwender durch die PSA zugeführte Atemluft muß durch geeignete Mittel gewonnen werden, wie etwa durch Filtrieren der verunreinigten Luft durch die Schutzvorrichtung oder das Schutzmittel oder durch die Zufuhr aus einer nichtverunreinigten Quelle.
  3. Absatz 3,Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß die Atemfunktion und -hygiene des Verwenders während der Tragedauer unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen in angemessener Art und Weise gewährleistet sind.
  4. Absatz 4,Der Dichtheitsgrad des Gesichtsschutzes, der Druckverlust beim Einatmen sowie die Reinigungskraft bei Filtergeräten müssen so ausgelegt werden, daß aus einer verunreinigten Atmosphäre so wenige gefährliche und/oder ansteckende Stoffe eindringen, daß die Gesundheit oder Hygiene des Verwenders nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Die PSA müssen mit einer Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers und mit den Kenndaten jedes Ausrüstungstyps versehen sein, die in Verbindung mit der Verwenderinformation jedem qualifizierten, geschulten Verwender die Möglichkeit geben, sie sachgemäß zu verwenden.
  6. Absatz 6,Bei Filtergeräten ist ferner in der Verwenderinformation die Lagerzeitbegrenzung des in der Originalverpackung aufbewahrten Filters im Neuzustand anzugeben.

Schlagworte

Atemhygiene

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083406

Alte Dokumentnummer

N5199439168J