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§ 62 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6230.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schutz gegen Haut- oder Augenberührung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,PSA, mit denen oberflächliche Berührungen des Körpers oder von Körperteilen mit gefährlichen und ansteckenden Stoffen verhütet werden sollen, müssen unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen Widerstand gegen das Eindringen oder die Diffusion derartiger Stoffe durch die Schutzhülle bieten.
  2. Absatz 2,Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder ausgelegt und angeordnet sein,
    1. Ziffer eins
      daß sie soweit möglich eine völlige Dichtheit gewährleisten, die erforderlichenfalls eine längere tägliche Verwendung gestattet, oder
    2. Ziffer 2
      andernfalls eine beschränkte Dichtheit, die eine Begrenzung der Tragedauer erforderlich macht.
  3. Absatz 3,PSA, die auf Grund der Art oder der vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Einwirkung verschiedener gefährlicher oder ansteckender Stoffe mit hoher Penetrationskraft ausgesetzt sind, welche eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt, müssen den üblichen Prüfverfahren unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. PSA, die den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. In der Verwenderinformation sind die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Prüfverfahren und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer bei den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.

Schlagworte

Hautberührung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083407

Alte Dokumentnummer

N5199439169J