Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sicherheitsvorrichtungen für Taucherausrüstungen
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Verwender unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembarem Gasgemisch zu versorgen.
(2)Absatz 2,Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:
einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (§ 46) und/oder gegen Kälte (§§ 54 bis 56),einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (Paragraph 46,) und/oder gegen Kälte (Paragraphen 54 bis 56),
eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (§ 35 Abs. 2),eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (Paragraph 35, Absatz 2,),
eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (§ 49).eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (Paragraph 49,).
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083408
Alte Dokumentnummer
N5199439170J