Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
IV. ABSCHNITT: MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PSArömisch vier. ABSCHNITT: MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PSA
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (§ 11) durchführen und Baumusterbescheinigungen (§ 13) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (§ 15) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen.Nur zugelassene Prüfstellen dürfen Baumusterprüfungen (Paragraph 11,) durchführen und Baumusterbescheinigungen (Paragraph 13,) ausstellen sowie die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen (Paragraph 15,) und die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (Paragraph 14 und Paragraph 16,) durchführen.
(2)Absatz 2,Die zugelassenen Prüfstellen müssen folgende Mindestkriterien erfüllen:
erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt an den PSA interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten;
Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt wird.
Schlagworte
Kontrolltätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083409
Alte Dokumentnummer
N5199439171J