Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die für die Prüfung der Sicherheit von PSA in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union (EU) bekanntgegebenen Stellen, die für die Prüfung der Sicherheit von PSA zugelassen sind, sowie die diesen Stellen zukommenden Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7 angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie etwa die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen gemäß § 11 vornehmen, keine Baumusterbescheinigungen gemäß § 13 ausstellen, keine Qualitätssicherungssysteme (§ 15) genehmigen und keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 und § 16) durchführen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen gemäß Paragraph 11, vornehmen, keine Baumusterbescheinigungen gemäß Paragraph 13, ausstellen, keine Qualitätssicherungssysteme (Paragraph 15,) genehmigen und keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung (Paragraph 14 und Paragraph 16,) durchführen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.
Schlagworte
Kontrolltätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12083410
Alte Dokumentnummer
N5199439172J