Rechtstracker.at

§ 7 PSASV

Fassungen
30.07.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 730.07.199420.04.2018 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 596/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

TECHNISCHE DOKUMENTATION

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die technische Dokumentation hat alle zweckdienlichen Angaben über die Mittel zu umfassen, die der Hersteller eingesetzt hat, um die Übereinstimmung einer PSA mit den auf sie zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erreichen.
  2. Absatz 2,Für PSA der Kategorien römisch zwei und römisch drei hat die technische Dokumentation insbesondere folgende Unterlagen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die technischen Fertigungsunterlagen:
      1. Litera a
        die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen, um die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) überprüfen zu können,
      2. Litera b
        das vollständige Verzeichnis der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt), der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), anderer österreichischer Normen (ÖNORM), sonstiger Normen und sonstiger technischer Spezifikationen, die beim Entwurf und der Gestaltung der PSA berücksichtigt wurden;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der Kontroll- und Prüfeinrichtungen, die im Herstellungsbetrieb eingesetzt werden, sowie
    3. Ziffer 3
      ein Exemplar der Verwenderinformation (Paragraph 8,).
  3. Absatz 3,Die technische Dokumentation muß vor der Abgabe der Übereinstimmungserklärung zusammengestellt und in den Räumen des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers zum Zweck einer allfälligen Kontrolle verfügbar sein. Sie ist für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder eine von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde oder die zugelassenen Prüfstellen für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Herstellung der PSA, bei Serienfertigung von zumindest zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars der PSA, bereitzuhalten. Nach Abgabe der Übereinstimmungserklärung muß sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der der Wichtigkeit der technischen Dokumentation zu entsprechen hat, zusammengestellt und vorgelegt werden können.
  4. Absatz 4,Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Prüfstelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Prüfstelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.
  5. Absatz 5,Die technische Dokumentation, mit Ausnahme der Verwenderinformation, für die Paragraph 8, Absatz 2, gilt, muß in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abgefaßt sein. Bei Vorlage sind jedoch die wesentlichen Texte in deutscher Sprache abzufassen.

Schlagworte

Gesamtplan, Kontrolleinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12083352

Alte Dokumentnummer

N5199439114J