Rechtstracker.at

§ 8 PSASV

Fassungen
05.08.1995 bis 20.04.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 805.08.199520.04.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016
§ 830.07.199404.08.1995 BGBl. Nr. 596/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.08.1995

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

VERWENDERINFORMATION

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Herstellers und/oder seines in Österreich und/oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Bevollmächtigten;
    2. Ziffer 2
      Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben;
    3. Ziffer 3
      die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist;
    4. Ziffer 4
      die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;
    5. Ziffer 5
      das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;
    6. Ziffer 6
      das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer;
    7. Ziffer 7
      die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;
    8. Ziffer 8
      die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA;
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im römisch drei. Abschnitt vorgeschrieben sind;
    10. Ziffer 10
      soweit möglich eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung in Form eines Abdruckes oder einer Beilage.
  2. Absatz 2,Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Original-Verwenderinformation entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Original-Verwenderinformation eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.
  3. Absatz 3,Wenn die PSA nicht für die Verwendung in Österreich, jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt ist, ist die Verwenderinformation in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die PSA beschrieben wird, insbesondere solche zum Zwecke der Werbung, nicht im Widerspruch zur Verwenderinformation stehen.

Schlagworte

Reinigungsmittel, Wartungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12086683

Alte Dokumentnummer

N5199549507J