Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 2/94
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1994Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen erhält folgende Fassung:
Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.“
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12083425
Alte Dokumentnummer
N5199440565J