Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 4/94
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1994Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5)Absatz 5,Ab 1. Januar 1994 leisten die EFTA-Staaten finanzielle Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen des statistischen Programms des EWR gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen.
Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat erwachsenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäß den Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens finanzielle Beiträge zu den nicht aus der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung von Daten erwachsenden Gemeinkosten der Gemeinschaft.“
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
NOR12083435
Alte Dokumentnummer
N5199440577J