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Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. Nr. 565/1994 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.9000 BGBl. Nr. 565/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 6/94

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. Nr. 565/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Anhang römisch eins

Protokoll 4 wird wie folgt geändert:

Ziffer eins In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft.“

    Ziffer 2 Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

  2. Absatz 3,Die Absätze 1, 1a und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 5.“

    Ziffer 3 Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Territorialitätsprinzip

  1. Absatz eins,Die in Titel römisch zwei genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikels 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft nicht als abgebrochen, wenn Ursprungserzeugnisse des EWR aus einer Vertragspartei in die Schweiz ausgeführt und von dort in eine Vertragspartei wiederausgeführt worden sind, sofern an den Erzeugnissen in der Schweiz keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.“

    Ziffer 4 Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

  3. Absatz eins,Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die im EWR oder in der Schweiz befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem EWR oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.“

    Ziffer 5 Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

  4. Absatz eins,Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz im Sinne des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz oder des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, die beim Herstellen von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels römisch fünf ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.“

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007563

Dokumentnummer

NOR12083449

Alte Dokumentnummer

N5199440593J