Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
ab 01.07.1994 — BGBl. Nr. 566/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute01.07.1994 BGBl. Nr. 566/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 566/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Anhang 7

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang römisch sieben (GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. Allgemeines System

  1. Ziffer eins
    Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt
  2. Ziffer eins a
    392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG Amtsblatt Nummer L 209 vom 24. 7. 1992, Seite 25)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Die Änderung der Anhänge C und D gemäß Artikel 15 der Richtlinie wird nach folgenden Verfahren vorgenommen:
    römisch eins. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EG-Mitgliedstaat
    1. Ziffer eins
      Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
      1. Litera a
        so werden Sachverständige der EFTA-Staaten gemäß Artikel 100 des Abkommens an dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen internen Beschlußfassungsverfahren der Gemeinschaft beteiligt;
      2. Litera b
        so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt
    2. Ziffer 2
      Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
      1. Litera a
        so reicht der EFTA-Staat einen Änderungsantrag beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein;
      2. Litera b
        so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag der Kommission;
      3. Litera c
        so unterbreitet die Kommission den Antrag dem in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Ausschuß;
        Sachverständige der EFTA-Staaten werden gemäß Artikel 100 des Abkommens beteiligt;
      4. Litera d
        so wird der Beschluß der Gemeinschaft gemäß Artikel 102 des Abkommens dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt.

römisch zwei. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat

  1. Ziffer eins
    Wird der begründete Antrag von einem EFTA-Staat eingereicht,
    1. Litera a
      so unterbreiten die EFTA-Staaten dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Änderungsantrag;
    2. Litera b
      so übermittelt der Gemeinsame EWR-Ausschuß den Antrag über den zuständigen Unterausschuß einer Arbeitsgruppe, die sich auf EG-Seite aus Mitgliedern des in Artikel 15 der Richtlinie eingesetzten EG-Ausschusses und auf EFTA-Seite aus Sachverständigen der EFTA-Staaten zusammensetzt;
    3. Litera c
      so faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß seinen Beschluß über die Änderung der Anhänge C und D auf der Grundlage des von der unter Buchstabe b genannten Arbeitsgruppe vorgelegten Berichts.
  2. Ziffer 2
    Wird der begründete Antrag von einem EG-Mitgliedstaat eingereicht,
    1. Litera a
      so reicht der EG-Mitgliedstaat seinen Antrag bei der Kommission ein;
    2. Litera b
      so übermittelt die Kommission den Antrag dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß;
    3. Litera c
      so wendet der Gemeinsame EWR-Ausschuß das unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannte Verfahren an.
  3. Litera b
    Anhang C wird wie folgt ergänzt:
    VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS
Artikel 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii
  1. Litera a
    Unter der Überschrift „1. Paramedizinischer und
sozialpädagogischer Bereich“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Kontaktlinsenoptiker
  • Strichaufzählung
    Fußpfleger
  • Strichaufzählung
    Hörgeräteakustiker
  • Strichaufzählung
    Drogist
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Masseur
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis und einen einjährigen Ausbildungsgang unterteilt ist und die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
  • Strichaufzählung
    Kindergärtner/in
  • Strichaufzählung
    Erzieher
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von dreizehn Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung an einer entsprechenden Schule, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird.“
  1. Litera b
    Unter der Überschrift „2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum „Meister“, für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)“ wird folgendes angefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Bandagist
  • Strichaufzählung
    Miederwarenerzeuger
  • Strichaufzählung
    Optiker
  • Strichaufzählung
    Orthopädieschuhmacher
  • Strichaufzählung
    Orthopädietechniker
  • Strichaufzählung
    Zahntechniker
  • Strichaufzählung
    Gärtner
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft führen:
  • Strichaufzählung
    Meister in der Landwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister im Gartenbau
  • Strichaufzählung
    Meister im Feldgemüsebau
  • Strichaufzählung
    Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
  • Strichaufzählung
    Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Molkerei und Käsereiwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Pferdewirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Fischereiwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Geflügelwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Bienenwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Forstwirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
  • Strichaufzählung
    Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Betrieb und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine dreijährige Berufspraxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Meister“ zu führen.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Landschaftsgärtner („anleggsgartner“)
  • Strichaufzählung
    Zahntechniker („tanntekniker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - die Ausbildung erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einer berufsbildenden Einrichtung - und eine zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und die durch eine Meisterprüfung über den Handwerksberuf abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, Lehrlinge auszubilden und den Titel „Mester“ zu führen“.
  1. Litera c
    Unter der Überschrift „3. Seeschiffahrt“ wird folgendes
eingefügt:
  1. Litera i
    unter der Überschrift „a) Schiffsführung“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Kapitän der Handelsmarine („skipstjori“)
  • Strichaufzählung
    Erster Offizier („styrimadur“)
  • Strichaufzählung
    Wachoffizier („undirstyrimadur“)
  • Strichaufzählung
    leitender technischer Offizier („velstjori 1. stigs“)
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Kapitän der Handelsmarine („skipsförer“)
  • Strichaufzählung
    Erster Offizier („overstyrmann“)
  • Strichaufzählung
    Skipper/Steuermann („Kystskipper“)
  • Strichaufzählung
    Wachoffizier („styrmann“)
  • Strichaufzählung
    Schiffsbetriebsmeister/leitender technischer Offizier („maskinsjef“)
  • Strichaufzählung
    Zweiter technischer Offizier („1. maskinist“)
  • Strichaufzählung
    technischer Alleinoffizier („enemaskinist“)
  • Strichaufzählung
    technischer Wachoffizier („maskinoffiser“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen
  • Strichaufzählung
    in Island eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine dreijährige (für technische Offiziere fünfjährige) berufliche Fachausbildung;
  • Strichaufzählung
    in Norwegen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein dreijähriger (für technische Offiziere zweieinhalbjähriger) Grundausbildungsgang und Seedienst anschließt, ergänzt
  • Strichaufzählung
    für technische Wachoffiziere durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
  • Strichaufzählung
    für die anderen Berufe durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung
und durch weiteren Seedienst, und sind im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt.
In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
  • Strichaufzählung
    Schiffselektriker
    („elektroautomasjonstekniker/skipselektriker“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch eine einjährige Seedienstpraxis und eine einjährige berufliche Fachausbildung.“
  1. Sub-Litera, i, i
    unter der Überschrift „b) Hochseefischerei“:
„In Island
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Kapitän Fischerei („stupstjori“)
  • Strichaufzählung
    Erster Steuermann („styrimadur“)
  • Strichaufzählung
    Wachoffizier („undirstyrimadur“)
Die entsprechenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun oder zehn Jahren, an die sich ein zweijähriger Seedienst anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, und sind im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt.“
iii) Unter der neuen Überschrift „c) Personal mobiler Bohrinseln“:
„In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Betriebsleiter einer Bohrplattform („plattformsjef“)
  • Strichaufzählung
    für die Stabilität Verantwortlicher („stabilitetssjef“)
  • Strichaufzählung
    Bediener des Kontrollraums („kontrollromoperator“)
  • Strichaufzählung
    technischer Leiter („teknisk sjef“)
  • Strichaufzählung
    technischer Assistent („teknisk assisient“)
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge umfassen eine Grundschulzeit von neun Jahren, an die sich ein Grundausbildungsgang mit einer Dauer von zwei Jahren anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und,
  • Strichaufzählung
    für den Bediener des Kontrollraums durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,
  • Strichaufzählung
    für die anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.“
  1. Litera d
    Unter der Überschrift „4. Technischer Bereich“ wird folgendes
eingefügt:
„In Österreich
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
  • Strichaufzählung
    Förster
  • Strichaufzählung
    Technisches Büro
  • Strichaufzählung
    Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe
  • Strichaufzählung
    Arbeitsvermittlung
  • Strichaufzählung
    Vermögensberater
  • Strichaufzählung
    Berufsdetektiv
  • Strichaufzählung
    Bewachungsgewerbe
  • Strichaufzählung
    Immobilienmakler
  • Strichaufzählung
    Immobilienverwalter
  • Strichaufzählung
    Werbeagentur
  • Strichaufzählung
    Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)
  • Strichaufzählung
    Inkassobüro/Inkassoinstitut
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.
  • Strichaufzählung
    Berater in Versicherungsangelegenheiten
Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von fünfzehn Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und in eine dreijährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
  • Strichaufzählung
    Planender Baumeister
  • Strichaufzählung
    Planender Zimmermeister
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige Phase beruflicher Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, welche das Recht verleiht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht („Maria-Theresianisches Privileg“). 1)“
B. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE
  1. Ziffer eins
    Der Nummer 3 (Richtlinie 81/1057/EWG des Rates) wird folgendes
angefügt:
„ , geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 Amtsblatt Nummer L 165 vom 7. 7. 1993, Seite 1)“
    1. Ziffer 2
      Der unter Nummer 4 genannte Rechtsakt (Richtlinie 75/362/EWG des Rates und die sie ändernden Rechtsakte) wird durch folgenden Rechtsakt ersetzt:
    2. Ziffer 4
      393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Ausschussbericht Nr. L 165 vom 7. 7. 1993, S. 1)“
    Danach wird vor den bereits vorgenommenen Anpassungen folgendes eingefügt:
„Abweichend von Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung erfüllt Norwegen die darin genannten Verpflichtungen statt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens spätestens am 1. Januar 1995.“
  1. Ziffer 3
    Der Text der Nummern 5 und 6 wird gestrichen.

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  1. Ziffer eins
    Die Tätigkeiten des Baugewerbes fallen unter die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) (ABl. Nr. 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863), für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßt durch Artikel 30 des Abkommens und Anhang römisch sieben Nummer 31 des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007565

Dokumentnummer

NOR12083462

Alte Dokumentnummer

N5199440608J