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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1994 — BGBl. Nr. 566/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1994 BGBl. Nr. 566/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 566/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Sofern in den Anhängen zu diesem Beschluß nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in diesen Anhängen genannten Rechtsakte für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt:
    • Strichaufzählung
      Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses maßgebend.
    • Strichaufzählung
      Liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, so ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung des Rechtsaktes maßgebend.
  2. Absatz 2,Die in Anhang 6 des Beschlusses genannten Rechtsakte und die dort aufgeführten Bestimmungen sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR Abkommens an anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007565

Dokumentnummer

NOR12083453

alte Dokumentnummer

N5199440599J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/566/A2/NOR12083453