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Art. 4

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 726/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.199430.09.1995 BGBl. Nr. 726/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warenaustausch zw. Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1994,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 726/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 4

Die Gemischte Kommission hat die Realisierung der bei der letzten Tagung zur Sprache gebrachten Themen mit folgendem Ergebnis geprüft und dabei festgestellt:

  1. Litera a
    Übertragung des Programmes von RAI III/Sender Bozen nach Tirol und Vorarlberg:
    Richtfunkringleitung Bozen - Innsbruck - Bozen - Trient

  1. Ziffer eins
    Die Gemischte Kommission nimmt zur Kenntnis, daß die bei der XLIV. Tagung noch offengebliebenen Fragen verwaltungsmäßiger, finanzieller und technischer Natur inzwischen in beiderseitigem Einvernehmen geklärt werden konnten. Insbesondere gehört dazu die Übernahme der Zusatzkosten für Autorenrechte für das Programm RAI römisch drei durch die österreichische Seite. Von den beiden Postverwaltungen wurden auch die erforderlichen Frequenzen koordiniert, und vom italienischen Postministerium wurde die RAS zur Benützung derselben ermächtigt.
RAS und österreichische Post arbeiten derzeit zusammen mit ORF und RAI an der Verwirklichung des vorliegenden Projektes, welches im September 1994 in Betrieb genommen werden soll.
Die Gemischte Kommission stellt mit Genugtuung fest, daß dieses für die Regionen wichtige Vorhaben ein konkretes Beispiel der Zusammenarbeit zwischen den beiden Länder darstellt.
  1. Ziffer 2
    Dazu bekundet der Vertreter der Region Trentino-Südtirol das Interesse der Regionalregierung, diese Übertragungsmöglichkeiten auch auf den Sendebereich der Provinz Trient auszudehnen und erklärt, daß sich die Region in diesem Sinne verwenden wird.
Die österreichische Seite nimmt dies mit Interesse zur Kenntnis und hofft, daß dieses Vorhaben verwirklicht werde.

  1. Litera b
    Eisenbahnverkehr auf der Pustertalstrecke (Innsbruck - Lienz):
Die österreichische Seite verwies auf das Treffen der bilateralen Expertenkommission vom 4. Februar 1993, bei dem gewisse Verbesserungen beim IC „Pustertal'' als möglich bezeichnet wurden, welche zwischenzeitig bereits zum Teil verwirklicht worden sind.
Die Frage der Korridorzüge, wo entscheidende Verbesserungen nicht durchführbar erscheinen, wird mit dem österreichischen Beitritt zur EU an Aktualität verlieren. Die Gemischte Kommission appelliert an die österreichische und die italienische Bahnverwaltung, den Regionalverkehr im Lichte dieser Entwicklung durch geeignete Maßnahmen zu verbessern.

  1. Litera c
    Beseitigung von Hindernissen für den Straßengüterverkehr im Accordino-Raum:
Unter Berücksichtigung der bestehenden Kontingente im bilateralen Straßengütertransport nimmt die Gemischte Kommission mit Befriedigung zur Kenntnis, daß im Beitrittsabkommen zwischen Österreich und der Europäischen Union die bestehenden Kontingente für den bilateralen Verkehr schrittweise liberalisiert werden und am 1. Jänner 1997 der freie Transportdienstleistungsverkehr voll verwirklicht sein wird. Die Gemischte Kommission hofft, daß bei Festlegung der Modalitäten zur schrittweisen Liberalisierung den regionalen Erfordernissen Rechnung getragen wird.

  1. Litera d
    Erleichterungen bei der vorübergehenden Aus- und Einfuhr von Kunstwerken zu Ausstellungszwecken:
Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß die temporäre Aus- und Einfuhr von Kulturgütern zu Ausstellungszwecken im Accordino-Raum öfter daran scheitert, daß auf italienischer Seite die erforderlichen Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt werden. Sie stellt die Überreichung eines Aide-memoire zum Gegenstand in Aussicht. Die italienische Delegation wird ersucht, die zuständigen Stellen auf diese Frage hinzuweisen, um Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Die italienische Seite nimmt dieses Ersuchen zur Kenntnis und sagt seine Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu.

Schlagworte

Ausfuhr

Gesetzesnummer

10007566

Dokumentnummer

NOR12083512

Alte Dokumentnummer

N5199440661J