Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Warenaustausch zw. Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 726/1994Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 5
Die beiden Delegationen stimmen darin überein, daß trotz der Absorbierung der Kompetenzen für den im Accordino vorgesehenen Warenaustausch durch die Bestimmungen der Europäischen Union im Gefolge des Beitritts Österreichs zu dieser, die Gemischte Kommission weiterhin ein wichtiger Bezugspunkt für die Koordinierung anderer zentralstaatlicher Kompetenzen zum Zweck der Zusammenarbeit im Accordino-Raum im Interesse der dort ansässigen Bevölkerung bleiben wird.
Dokumentnummer
NOR12083513
Alte Dokumentnummer
N5199440662J