Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Stichtag
§ 10. Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit (aktives und passives Wahlrecht gemäß §§ 7 bis 9). Im Falle der Nachwahl von Organen während der Funktionsperiode gilt als Stichtag der Tag des Einlangens der entsprechenden Vorschläge bei der Hauptwahlkommission. Paragraph 10, Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit (aktives und passives Wahlrecht gemäß Paragraphen 7 bis 9). Im Falle der Nachwahl von Organen während der Funktionsperiode gilt als Stichtag der Tag des Einlangens der entsprechenden Vorschläge bei der Hauptwahlkommission.
Dokumentnummer
NOR12083716
Alte Dokumentnummer
N5199441388J