Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Wählerlisten
§ 11. (1) Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist eine Wählerliste (Muster Anlage 4) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzulegen. Die Wählerliste ist nach jenen örtlichen Bereichen zu gliedern, für die Zweigwahlkommissionen eingesetzt sind; die Namen der Wahlberechtigten sind jeweils in alphabetischer Reihenfolge zu führen.Paragraph 11, (1) Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist eine Wählerliste (Muster Anlage 4) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) anzulegen. Die Wählerliste ist nach jenen örtlichen Bereichen zu gliedern, für die Zweigwahlkommissionen eingesetzt sind; die Namen der Wahlberechtigten sind jeweils in alphabetischer Reihenfolge zu führen.
(2)Absatz 2,Die Wählerliste hat zu enthalten:
die Bezeichnung (Kurzbezeichnung) der Fachgruppe (Fachvertretung),
eine fortlaufende Nummer für jeden Wahlberechtigten,
Zu- und Vorname des wahlberechtigten Fachgruppenmitgliedes (Mitgliedes der Fachvertretung) bzw. bei protokollierten Unternehmen den Firmawortlaut; sind bei Einzelfirmen Firmawortlaut und Name des wahlberechtigten Firmeninhabers verschieden, ist auch letzterer anzuführen,
die Anschrift des Unternehmens; kommen für einen Wahlberechtigten zwei oder mehrere Anschriften in Betracht oder übt er die Berechtigung ambulant aus, so ist eine Anschrift zu bestimmen, der dem Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert; die Hauptwahlkommission kann bestimmen, daß das Wahlrecht in genau zu bestimmenden Fällen (zum Beispiel bei verpachteten oder nicht ausgeübten Berechtigungen) bei einer anderen Zweigwahlkommission als jener, die auf Grund der Anschrift zuständig wäre, auszuüben ist, wenn dies die Ausübung des Wahlrechtes erleichtert,
eine Rubrik für die fortlaufende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses,
eine Anmerkungskolonne, in der insbesondere verzeichnet ist, daß dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen die verfügbaren Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der aktiv und passiv wahlberechtigten Kammermitglieder durch die Wählergruppen notwendig sind. Der Kostenersatz wird vom Präsidium der Landeskammer geregelt. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Dokumentnummer
NOR12083717
Alte Dokumentnummer
N5199441389J