Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Einspruch gegen die Wählerlisten
§ 12. (1) Spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung sind vollständige Wählerlisten bei der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer und Wählerlisten für die in den Bezirk fallenden Bereiche der Zweigwahlkommissionen am Sitz der Bezirksstelle mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission eingebracht werden können. Die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerlisten und die Einspruchsmöglichkeit ist in der gleichen Weise wie die Wahlkundmachung zu veröffentlichen (§ 6 Abs. 4).Paragraph 12, (1) Spätestens drei Tage nach der Wahlausschreibung sind vollständige Wählerlisten bei der Fachgruppe sowie am Sitz der Kammer und Wählerlisten für die in den Bezirk fallenden Bereiche der Zweigwahlkommissionen am Sitz der Bezirksstelle mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zehn Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission eingebracht werden können. Die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerlisten und die Einspruchsmöglichkeit ist in der gleichen Weise wie die Wahlkundmachung zu veröffentlichen (Paragraph 6, Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder in der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung) Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch erheben. Dieses Einspruchsrecht steht jedem vermeintlich Wahlberechtigten auch bezüglich seiner eigenen Nichtaufnahme in die Wählerliste zu. Jeder Einspruch darf nur gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer einzelnen physischen Person, juristischen Person, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme mehrerer Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder Einspruch ist entsprechend zu begründen.
(3)Absatz 3,Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
(4)Absatz 4,Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerlisten Einspruch erhoben wurde, hievon mit bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich vorgebracht werden.
(5)Absatz 5,Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und dem Betroffenen mitzuteilen. Die auf Grund der Entscheidung allenfalls erforderlichen Abänderungen der Wählerliste sind sofort durchzuführen. Bei jeder Änderung ist ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
(6)Absatz 6,Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerliste abzuschließen. Die abgeschlossene Wählerliste ist der Wahl zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12083718
Alte Dokumentnummer
N5199441390J