Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Wahlvorschläge
§ 13. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen hat.Paragraph 13, (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen hat.
(2)Absatz 2,Jeder Wahlvorschlag hat Zu- und Vorname, Geburtsdaten und Anschrift mit Postleitzahl jedes Wahlwerbers in der vorgeschlagenen Reihenfolge zu enthalten (Bewerberliste). Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten (Unterstützer) unter Beifügung des Namens- bzw. Firmenwortlautes und des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens einen Bewerber, jedenfalls aber nur so viele Bewerber, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen, aufweisen. Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt. Anläßlich der Mängelbehebung gemäß § 14 Abs. 1 ist sicherzustellen, daß der Wahlvorschlag jedenfalls einen Bewerber und die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen aufweist. Die Unterstützung muß durch Unterschrift nachgewiesen werden (Unterstützungserklärung). Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.Jeder Wahlvorschlag hat Zu- und Vorname, Geburtsdaten und Anschrift mit Postleitzahl jedes Wahlwerbers in der vorgeschlagenen Reihenfolge zu enthalten (Bewerberliste). Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten (Unterstützer) unter Beifügung des Namens- bzw. Firmenwortlautes und des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens einen Bewerber, jedenfalls aber nur so viele Bewerber, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen, aufweisen. Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt. Anläßlich der Mängelbehebung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ist sicherzustellen, daß der Wahlvorschlag jedenfalls einen Bewerber und die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen aufweist. Die Unterstützung muß durch Unterschrift nachgewiesen werden (Unterstützungserklärung). Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in die Bewerberliste muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen. Die Unterstützungs- und Zustimmungserklärungen können dem Wahlvorschlag beigeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Für die Aufnahme in den Wahlvorschlag ist bei Vertretern von juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Beibringung einer firmenmäßig gezeichneten Einverständniserklärung erforderlich. Der Wahlvorschlag hat einen Hinweis auf diesen Umstand zu enthalten. Der Name des Bewerbers und der Firmawortlaut sind auf der Einverständniserklärung in Klarschrift anzuführen.
(5)Absatz 5,Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 14 Abs. 6 zweiter und dritter Satz zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen. Der jeweilige Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag angegeben ist.Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß Paragraph 14, Absatz 6, zweiter und dritter Satz zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen. Der jeweilige Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter im Wahlvorschlag angegeben ist.
(6)Absatz 6,Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(7)Absatz 7,Sofern Vertrauenspersonen bestellt werden, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen. Die Benennung der Vertrauenspersonen kann von der Wählergruppe auch in einer besonderen Liste für mehrere oder alle Fachgruppen geordnet nach dem Bereich der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen erfolgen. Die Vertrauenspersonen sind der Hauptwahlkommission namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, gegebenenfalls beim Abstimmungsverfahren und bei der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
Schlagworte
Zuname, Namenswortlaut, Unterstützungserklärung
Dokumentnummer
NOR12083719
Alte Dokumentnummer
N5199441391J