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§ 14 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 14, (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36.Tages vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mindestens mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

  1. Absatz 2,Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
  2. Absatz 3,Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften tragen und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.
  3. Absatz 4,Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren durch neuerliche Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.
  4. Absatz 5,Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind gemäß Paragraph 24, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 6,Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag in der Kammerdirektion, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer, zu veröffentlichen. Die Bewerber jeder Wählergruppe eines Wahlvorschlages sind mit der Listennummer sowie mit durchlaufenden arabischen Ziffern zu numerieren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, mit der jene Wählergruppe (Wählergruppen), in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist (sind), wobei nur Kammerräte aus Sektionen zu berücksichtigen sind, in denen zumindest für ein Viertel der Fachgruppen (Fachvertretungen) mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde; hiebei sind Unterschiede in der Bezeichnung der Wählergruppen, desgleichen die Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag unerheblich; bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge ist mit der Wählergruppe, welche die größte Zahl von Kammerräten aufweist, zu beginnen. Die Wahlvorschläge jener Wählergruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt. Die Kundmachung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083720

Alte Dokumentnummer

N5199441392J