Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Wahlkarten
§ 15. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den beiden Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede in Betracht kommende Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer schriftlich oder mündlich geltend zu machen und zwar spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag, wobei der Zeitpunkt (Tag und Stunde), bis zu dem bei der Hauptwahlkommission die Ausstellung von Wahlkarten beantragt werden kann, in der Wahlkundmachung anzugeben ist (§ 6 Abs. 2 lit. m). Bei mündlichem Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Ausweis im Sinne des § 67 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Bei schriftlichem Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch persönliche Unterschrift oder firmenmäßige Zeichnung, glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des § 7 Abs. 3 ist zugleich schriftlich mitzuteilen, wer zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt wird. Die Hauptwahlkommission hat dem Wahlberechtigten die auf seinen Namen lautende Wahlkarte samt amtlichem Stimmzettel und Wahlkuvert nach Vorliegen aller Unterlagen unverzüglich zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, daß alle, den Wahlkarten angeschlossenen Stimmzettel ohne Angabe der Wählergruppen ausgestellt werden (Muster Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Irrtümlich übermittelte unrichtige Stimmzettel oder Wahlkuverts können bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission umgetauscht werden.Paragraph 15, (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den beiden Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede in Betracht kommende Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer schriftlich oder mündlich geltend zu machen und zwar spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag, wobei der Zeitpunkt (Tag und Stunde), bis zu dem bei der Hauptwahlkommission die Ausstellung von Wahlkarten beantragt werden kann, in der Wahlkundmachung anzugeben ist (Paragraph 6, Absatz 2, Litera m,). Bei mündlichem Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Ausweis im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Bei schriftlichem Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch persönliche Unterschrift oder firmenmäßige Zeichnung, glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, ist zugleich schriftlich mitzuteilen, wer zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt wird. Die Hauptwahlkommission hat dem Wahlberechtigten die auf seinen Namen lautende Wahlkarte samt amtlichem Stimmzettel und Wahlkuvert nach Vorliegen aller Unterlagen unverzüglich zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, daß alle, den Wahlkarten angeschlossenen Stimmzettel ohne Angabe der Wählergruppen ausgestellt werden (Muster Anlage 3) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Irrtümlich übermittelte unrichtige Stimmzettel oder Wahlkuverts können bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission umgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Nachweislich ausgestellte und übermittelte Wahlkarten dürfen nicht ersetzt werden.
(3)Absatz 3,Für Wahlkartenwähler gilt (gelten) der (die) Wahltag (Wahltage) und Wahlzeiten jener Landeskammer, in deren Bereich die Stimmabgabe erfolgt.
(4)Absatz 4,Eine Wahl mit Wahlkarten ist bei den dafür eingerichteten Zweigwahlkommissionen im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts sind der Hauptwahlkommission der betreffenden Landeskammer zuzuleiten und von dieser unverzüglich an die zuständigen Wahlkommissionen der betreffenden Landeskammer, wenn aber eine andere Landeskammer zuständig ist, an deren Hauptwahlkommission weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Das Ermittlungsverfahren darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn sämtliche von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts mit Ausnahme allfälliger Irrläufer bei den zuständigen Wahlkommissionen eingelangt sind.