Rechtstracker.at

§ 16 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 16, (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Für jede Fachgruppe (Fachvertretung) ist außer in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 5, ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 15, Absatz eins und 18 Absatz 5,, die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (Paragraph 14, Absatz 6,). Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 gemäß Ö-Norm EN 20216 zu betragen. Der amtliche Stimmzettel muß einen genügend großen Raum für die Eintragung einer Vorzugsstimme und die Vornahme von Streichungen (Paragraph 19,) enthalten. Dafür sind auf dem amtlichen Stimmzettel Rubriken, allenfalls Kästchen, vorzusehen, in denen die entsprechenden Eintragungen, tunlichst mit Blockbuchstaben oder Ziffern (Paragraph 19, Absatz 5,), erfolgen können. Auf Lesbarkeit durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist gegebenenfalls Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

  1. Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppenbezeichnung hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Wählergruppe, durch Abgabe einer Vorzugsstimme oder durch Vornahme einer bzw. mehrerer Streichungen eindeutig zu erkennen ist. Werden mehrere Vorzugsstimmen für eine Wählergruppe abgegeben, so ist die Wahlstimme gültig.
  2. Absatz 3,Vorzugsstimmen oder Streichungen betreffend verschiedene Wählergruppen ohne Angabe der Wählergruppe, die der Wähler wählen wollte (Absatz 2,), machen diese Wahlstimme ungültig.
  3. Absatz 4,Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig.
  4. Absatz 5,Unausgefüllte amtliche Stimmzettel und leere Wahlkuverts sind ungültig.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083722

Alte Dokumentnummer

N5199441394J