Rechtstracker.at

§ 17 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 17, (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln. Dem Abstimmungsverfahren kann von jeder Wählergruppe eine der namhaft gemachten Vertrauenspersonen als Wahlzeuge beiwohnen. Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen ihrer Wählergruppe zu fungieren und haben das Recht, in die Abstimmungsverzeichnisse Einsicht zu nehmen; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

  1. Absatz 2,Den Zweigwahlkommissionen müssen zur Verfügung stehen:
    1. Litera a
      die Wählerlisten oder Behelfswählerliste,
    2. Litera b
      ein Abstimmungsverzeichnis, das mindestens eine Rubrik für die fortlaufende Nummer für jeden Wähler, seinen Zu- und Vornamen, seine fortlaufende Nummer in der Wählerliste und die Nummer der Fachgruppe (Fachvertretung), für welche die Stimme abgegeben wurde, und für Anmerkungen zu enthalten hat (Muster Anlage 5) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    3. Litera c
      eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
    4. Litera d
      ein entsprechender Vorrat von leeren amtlichen Stimmzetteln (Muster Anlage 6) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar),
    5. Litera e
      leere Wahlurnen, wovon erforderlichenfalls eine für Wahlkartenwähler gesondert zu bezeichnen ist,
    6. Litera f
      den Zweigwahlkommissionen, welche gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, für die Entgegennahme von Wahlkarten vorgesehen sind, haben die hiefür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stehen, insbesonders je ein Abstimmungsverzeichnis (Anlage 7) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) für Wahlkartenwähler für den Bereich jeder Landeskammer, das zumindest eine Rubrik für die fortlaufende Nummer für jeden Wähler, seinen Zu- und Vornamen, ferner die Nummer der Fachgruppe (Fachvertretung), für welche die Stimme abgegeben wurde und für Anmerkungen, zu enthalten hat.
  2. Absatz 3,In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß jedenfalls so beschaffen sein, daß ein Beobachten des Wählers ausgeschlossen ist. Sämtliche gültigen Wahlvorschläge, über die bei einer Zweigwahlkommission abgestimmt werden kann, sind zur Einsichtnahme durch die Wähler aufzulegen.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende der Zweigwahlkommission (bei vorübergehender Verhinderung das von ihm bestimmte Mitglied der Zweigwahlkommission) hat als Wahlleiter für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.
  4. Absatz 5,In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweigwahlkommission, die von der Hauptwahlkommission bestimmten Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Schlagworte

Zuname

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083723

Alte Dokumentnummer

N5199441395J