Rechtstracker.at

§ 18 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Stimmabgabe

Paragraph 18, (1) An der Wahl dürfen sich nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten und Wähler mit Wahlkarten nach Maßgabe des Absatz 11, beteiligen.

  1. Absatz 2,Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können sich blinde und gebrechliche Personen von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
  2. Absatz 3,Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission, nennt seinen Namen und seinen Standort, bezeichnet seine Berechtigung und weist seine Identität durch einen amtlichen Ausweis im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, nach. Kann ein Wähler seine Identität nicht durch einen amtlichen Ausweis im Sinne dieser Bestimmung nachweisen, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er mindestens einem Mitglied der Zweigwahlkommission persönlich bekannt ist und die Zweigwahlkommission seine Zulassung einstimmig beschließt. Die Vertreter juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragener Erwerbsgesellschaften sowie die Vertreter öffentlicher Unternehmungen haben die schriftliche Erklärung über die Wahlvollmacht abzugeben.
  3. Absatz 4,Die Zweigwahlkommission hat sodann zu prüfen, ob der Wähler in der Wählerliste oder Behelfswählerliste gemäß Absatz 7, eingetragen ist. Ist dies der Fall, so erhält der Wähler für jede Fachgruppe (Fachvertretung), innerhalb der er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel. Mit jedem amtlichen Stimmzettel ist dem Wähler ein Wahlkuvert zu überreichen, auf dem vermerkt ist, wo bzw. für welche Fachgruppe (Fachvertretung) der Wähler wahlberechtigt ist.
  4. Absatz 5,Kann einem Wähler (ausgenommen Wahlkartenwähler) ein amtlicher Stimmzettel gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nicht ausgefolgt werden, weil alle amtlichen Stimmzettel für diese Fachgruppe (Fachvertretung) bereits verwendet wurden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel (Anlage 6) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) samt Kuvert zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Ferner sind für die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Vorzugsstimme bzw. die Vornahme von Streichungen entsprechende Rubriken vorzusehen. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Wahlleiter auf dem Stimmzettel und Kuvert durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe (Fachvertretung) diese Wahlstimme abgegeben wird. Paragraph 16, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert, tritt dann aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Wahlurne legt.
  6. Absatz 7,Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Gleichzeitig ist in der Wählerliste der Name des Wählers abzustreichen und dabei die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Liegen Behelfswählerlisten auf, so ist das Abstreichen des Namens des Wählers und das Vermerken der fortlaufenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in diesen alphabetisch nach den Wahlberechtigten der betreffenden Zweigwahlkommission geordneten Listen dem Abstreichen und Vermerken in den Wählerlisten gleichzuhalten. Dem Abstimmungsverzeichnis sind die schriftlichen Erklärungen über die Wahlvollmachten der Vertreter von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und juristischen Personen anzuschließen.
  7. Absatz 8,Ist der Wähler in der Wählerliste oder Behelfswählerliste nicht eingetragen, hat er auch keine Wahlkarte oder macht er von seiner Wahlkarte anders als gemäß Absatz 11, Gebrauch, so ist er von der Wahl ausgeschlossen und zur Stimmenabgabe nicht zuzulassen.
  8. Absatz 9,Ergeben sich über die Identität des Wählers Zweifel, so entscheidet über die Zulassung zur Stimmenabgabe die Zweigwahlkommission. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  9. Absatz 10,Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen und dergleichen auf den Wahlkuverts ist, soweit dies nicht der Vordruck erfordert, verboten.
  10. Absatz 11,Wähler mit einer Wahlkarte legen diese einer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, für die Entgegennahme von Wahlkarten vorgesehenen Zweigwahlkommission vor. Hinsichtlich des Nachweises der Identität gilt Absatz 3, Für die Stimmabgabe dürfen ausschließlich die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts verwendet werden, die von der Hauptwahlkommission, welche die Wahlkarte ausgestellt hat, dem Wähler zur Verfügung gestellt worden sind. Amtliche Stimmzettel sowie Ersatzwahlkuverts dürfen im Wahllokal einem Wahlkartenwähler nicht ausgefolgt werden. Der Wähler mit Wahlkarte wird in das für Wahlkarten gesondert zu führende und nach Landeskammerbereichen getrennte Abstimmungsverzeichnis mit jeder abgegebenen Stimme eingetragen. Die Wahlkarte ist beizulegen. Der Wahlkartenwähler begibt sich in die Wahlzelle, legt den amtlichen Stimmzettel in das vorgesehene Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt dem Wahlleiter das Wahlkuvert. Der Wahlleiter legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne für Wahlkartenwähler. Ohne Wahlkarte ist eine Stimmabgabe nicht erlaubt. Wählt ein Wahlkartenwähler bei der für ihn an sich zuständigen Zweigwahlkommission, ist ihm die Wahlkarte abzunehmen; im übrigen ist so zu verfahren, als ob der Wahlberechtigte keine Wahlkarte hätte; für die Stimmabgabe dürfen aber nur die übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts verwendet werden.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083724

Alte Dokumentnummer

N5199441396J