Rechtstracker.at

§ 19 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Abgabe einer Vorzugsstimme - Streichen eines oder mehrerer Bewerber

Paragraph 19, (1) Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe bezeichnen (Vorzugsstimme). Ferner kann der Wähler einen oder mehrere Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe durch Bezeichnung des oder der Bewerber streichen. Die Abgabe einer Vorzugsstimme und die Vornahme von Streichungen gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe (Paragraph 16, Absatz 2,).

  1. Absatz 2,Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.
  2. Absatz 3,Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen bei verschiedenen Wählergruppen abgegeben, dann gilt unter Berücksichtigung des Absatz 2, die Vorzugsstimme für jene Wählergruppe, die der Wähler wählen wollte (Paragraph 16, Absatz 2,).
  3. Absatz 4,Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne daß eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.
  4. Absatz 5,Werden zwei oder mehrere Streichungen bei verschiedenen Wählergruppen abgegeben, dann gilt bzw. gelten die Streichung bzw. Streichungen für jene Wählergruppe, die der Wähler wählen wollte (Paragraph 16, Absatz 2,).
  5. Absatz 6,Eine Streichung oder mehrere Streichungen bei einer Wählergruppe ohne Kennzeichnung der Wählergruppe gilt bzw. gelten als Stimme für jene Wählergruppe, deren Bewerber gestrichen wurde bzw. wurden.
  6. Absatz 7,Der Name des Bewerbers, für den eine Vorzugsstimme abgegeben wird, sowie der (die) Name (Namen) des (der) zu streichenden Bewerbers (Bewerber) sind tunlichst in Blockbuchstaben in die dafür vorgesehenen Rubriken, allenfalls Kästchen des amtlichen bzw. des leeren amtlichen Stimmzettels (Paragraphen 16 und 18 Absatz 5,) einzutragen. Dem ist eine Eintragung der Vorzugsstimme oder der Streichung (Streichungen) in jenen Ziffern gleichzusetzen, die der Bewerber am veröffentlichten Wahlvorschlag (Paragraph 14, Absatz 6,) erhalten hat.
  7. Absatz 8,Vorzugsstimmen, eine Streichung oder Streichungen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigefügt.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083725

Alte Dokumentnummer

N5199441397J