Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Hauptwahlkommission
§ 2. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird bei jeder Wirtschaftskammer (Bundeskammer, Landeskammer) eine Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.Paragraph 2, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird bei jeder Wirtschaftskammer (Bundeskammer, Landeskammer) eine Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
(2)Absatz 2,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen, sowie der Hilfsorgane,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen,
die Bestimmung, an welcher Stelle, sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
die Ausstellung der Wahlkarten und die Festlegung der Zweigwahlkommissionen für Wahlkartenwähler,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Bestellung weiterer Mitglieder gemäß §§ 33 und 39 Abs. 2,die Bestellung weiterer Mitglieder gemäß Paragraphen 33 und 39 Absatz 2,,
die Wahl der Fachverbandsausschüsse,
die Wahl der Bundessektionsleitungen,
die Entscheidung über die Wahl bei erledigten Mandaten und Funktionen (§ 40),die Entscheidung über die Wahl bei erledigten Mandaten und Funktionen (Paragraph 40,),
die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 47 Abs. 4 HKG.die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, HKG.
(3)Absatz 3,Eine Person kann jeweils nur einer mit Wahlangelegenheiten befaßten Kommission angehören.
Dokumentnummer
NOR12083708
Alte Dokumentnummer
N5199441380J