Rechtstracker.at

§ 20 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

3. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

Stimmenzählung

Paragraph 20, (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, erklärt der Wahlleiter die Stimmenabgabe für geschlossen. Die Stimmenabgabe in Zweigwahlkommissionen, ausgenommen solche für die Entgegennahme von Wahlkarten, ist durch den Wahlleiter auch dann für geschlossen zu erklären, wenn alle in der Wählerliste der Zweigwahlkommission erfaßten Wähler ihre Stimme abgegeben haben.

  1. Absatz 2,Die Zweigwahlkommission hat unverzüglich nach Schluß der Stimmenabgabe die abgegebenen Wahlkuverts zu mischen, aus der Wahlurne zu entnehmen, zu zählen und die Anzahl der Wahlkuverts in einer Niederschrift, die zweifach auszufertigen ist, festzuhalten. In der Niederschrift ist auch die Gesamtzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerstimmen anzuführen. Falls diese Zahlen nicht übereinstimmen sollten, ist der mutmaßliche Grund hiefür anzuführen. In der Niederschrift sind allfällige Beschlüsse über Zulassung und Nichtzulassung zur Stimmenabgabe sowie sonstige wichtige Vorkommnisse zu beurkunden. Die Niederschrift hat außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder der Zweigwahlkommission, das Wahllokal, Zeit des Beginns und Schlusses des Abstimmungsverfahrens und die Namen der Wahlzeugen zu enthalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Zweigwahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. In der Niederschrift ist festzuhalten, welches Kommissionsmitglied oder Hilfsorgan die Übermittlung der Wahlurkunden an die Hauptwahlkommission oder an die von dieser festgelegten Sammelstelle unter seiner persönlichen Verantwortung besorgt.
  2. Absatz 3,Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustande, die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste (Behelfswählerliste) und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu verpacken und mit einem Klebestreifen zu verschließen. Das verschlossene Paket ist von allen Mitgliedern der Zweigwahlkommission so zu unterschreiben, daß jede Unterschrift zum Teil im Bereich des Klebestreifens, zum Teil auf der Umhüllung angebracht wird. Das Paket ist unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übergeben. Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen, allenfalls Fachgruppen, und hält protokollarisch in der sogenannten Verteilungsniederschrift fest, wie viele Wahlkuverts einer Zweigwahlkommission auf jede einzelne Wahlkommission entfallen. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten (Behelfswählerlisten ) und Niederschriften der Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der Hauptwahlkommission.
  3. Absatz 4,Die Wahlkommission entnimmt aus den Wahlkuverts die amtlichen oder anderen Stimmzettel, prüft die Gültigkeit der Stimmen, versieht die ungültigen Stimmen mit fortlaufenden Nummern (entfällt bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Paragraphen 22, Absatz 4 und 48) und stellt für jede Fachgruppe (Fachvertretung) fest
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen,
    5. Litera e
      die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen und Streichungen sowie den sich daraus ergebenden Überhang (relevante Vorzugsstimmen bzw. Streichungen - Paragraph 23, Absatz 5 und 6).
  4. Absatz 5,Bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Paragraph 48, kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettelbilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen.
  5. Absatz 6,Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt bzw. für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so gilt der betreffende amtliche Stimmzettel als abgegebene Stimme in jener Fachgruppe (Fachvertretung), auf die er lautet. In diesem Fall hat die Wahlkommission den betreffenden amtlichen Stimmzettel unter Anheftung des Wahlkuverts, mit einem Vermerk, aus dem ihre genaue Bezeichnung ersichtlich ist, und mit der Unterschrift ihres Vorsitzenden versehen, im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe (Fachvertretung) zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet. Die Wahlkommission hat diesen Vorgang des weiteren in einer Niederschrift festzuhalten. Wenn es sich um einen Stimmzettel für eine Fachgruppe (Fachvertretung) handelt, für welche die betreffende Wahlkommission ohnehin zur Feststellung der Stimmenzahl zuständig ist, so hat die Übermittlung des Stimmzettels an die Hauptwahlkommission zu unterbleiben. Bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Paragraph 48 und Erfassung der Stimmzettel durch eine zentrale Stelle im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, letzter Satz entfällt die Protokollierung von Stimmen, die mit dem Vermerk am Wahlkuvert nicht übereinstimmen.
  6. Absatz 7,Die Wahlkommission kann zeitlich getrennt vom Vorgehen gemäß Absatz 4, Litera a bis d und in einer weiteren Sitzung die Feststellungen gemäß Absatz 4, Litera e, treffen.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083726

Alte Dokumentnummer

N5199441398J