(6)Absatz 6,Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt bzw. für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so gilt der betreffende amtliche Stimmzettel als abgegebene Stimme in jener Fachgruppe (Fachvertretung), auf die er lautet. In diesem Fall hat die Wahlkommission den betreffenden amtlichen Stimmzettel unter Anheftung des Wahlkuverts, mit einem Vermerk, aus dem ihre genaue Bezeichnung ersichtlich ist, und mit der Unterschrift ihres Vorsitzenden versehen, im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe (Fachvertretung) zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet. Die Wahlkommission hat diesen Vorgang des weiteren in einer Niederschrift festzuhalten. Wenn es sich um einen Stimmzettel für eine Fachgruppe (Fachvertretung) handelt, für welche die betreffende Wahlkommission ohnehin zur Feststellung der Stimmenzahl zuständig ist, so hat die Übermittlung des Stimmzettels an die Hauptwahlkommission zu unterbleiben. Bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß § 48 und Erfassung der Stimmzettel durch eine zentrale Stelle im Sinne des § 20 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Protokollierung von Stimmen, die mit dem Vermerk am Wahlkuvert nicht übereinstimmen.Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt bzw. für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so gilt der betreffende amtliche Stimmzettel als abgegebene Stimme in jener Fachgruppe (Fachvertretung), auf die er lautet. In diesem Fall hat die Wahlkommission den betreffenden amtlichen Stimmzettel unter Anheftung des Wahlkuverts, mit einem Vermerk, aus dem ihre genaue Bezeichnung ersichtlich ist, und mit der Unterschrift ihres Vorsitzenden versehen, im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe (Fachvertretung) zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet. Die Wahlkommission hat diesen Vorgang des weiteren in einer Niederschrift festzuhalten. Wenn es sich um einen Stimmzettel für eine Fachgruppe (Fachvertretung) handelt, für welche die betreffende Wahlkommission ohnehin zur Feststellung der Stimmenzahl zuständig ist, so hat die Übermittlung des Stimmzettels an die Hauptwahlkommission zu unterbleiben. Bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Paragraph 48 und Erfassung der Stimmzettel durch eine zentrale Stelle im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, letzter Satz entfällt die Protokollierung von Stimmen, die mit dem Vermerk am Wahlkuvert nicht übereinstimmen.