Rechtstracker.at

§ 21 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Wahlkarte - Behandlung

Paragraph 21, (1) Die Zweigwahlkommission hat unverzüglich nach Schließung der Stimmabgabe die Zählung der Wahlkuverts der mit Wahlkarten abgegebenen Stimmen gesondert vorzunehmen. Sie nimmt aus der für Wahlkartenwähler bestimmten Wahlurne die abgegebenen Wahlkuverts. Die Wahlkuverts werden nach den Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, geordnet und gezählt. In einer zweifach auszufertigenden Niederschrift für den Bereich jeder Landeskammer, für den Wahlkuverts entgegengenommen wurden, wird die Zahl der Wähler und die Zahl der abgegebenen Wahlkarten sowie die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmen und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festgehalten. Stimmt die Zahl der Wähler mit der Zahl der abgegebenen Wahlkarten oder die Zahl der im betreffenden Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmen mit der Zahl der vorhandenen Kuverts nicht überein, so ist der mutmaßliche Grund hiefür anzuführen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Zweigwahlkommission hat gesondert für jede Hauptwahlkommission, die Wahlkarten ausgestellt hat, die abgegebenen Wahlkarten, das Abstimmungsverzeichnis, die Urschrift der Niederschrift und die Wahlkuverts sorgfältig zu verpacken und mit einem Klebestreifen zu verschließen. Das verschlossene Paket ist von allen Mitgliedern der Zweigwahlkommission so zu unterschreiben, daß jede Unterschrift zum Teil im Bereich des Klebestreifens, zum Teil auf der Umhüllung angebracht wird. Das Paket ist unverzüglich der Hauptwahlkommission zu überbringen. Die Hauptwahlkommission hat alle von den Zweigwahlkommissionen abgegebenen Pakete für andere Hauptwahlkommissionen gegen Bestätigung zu übernehmen, zu sammeln, zu bündeln und möglichst rasch für die Übersendung an die jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu sorgen.
  2. Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat die ihr von anderen Hauptwahlkommissionen zugegangenen Pakete zu öffnen und an Hand der Niederschriften die Anzahl der Wähler mit den abgegebenen Wahlkarten und die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis angegebenen Stimmen mit der Zahl der abgegebenen Wahlkuverts zu überprüfen und hierüber mit einem Prüfvermerk zu befinden. In einer schriftlichen Zusammenfassung sind die Zahl aller von anderen Hauptwahlkommissionen zugegangenen Wahlkarten, die Anzahl der Wähler, die abgegebenen Stimmen und die vorhandenen Wahlkuverts festzuhalten. Die Wahlkuverts sind sodann nach Wahlkommissionen zu ordnen und zu zählen. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts sind zusammen mit einem Exemplar dieser Niederschrift in ein Paket zu verpacken und der jeweils zuständigen Wahlkommission zu übermitteln. Die Wahlkommission öffnet das Paket und mischt die mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts mit den ihr von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkuverts. Bei Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Paragraph 48 und bei Vorliegen einer Ermächtigung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, vorletzter Satz kann die Aufteilung der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und deren Übermittlung an die einzelnen Wahlkommissionen entfallen.
  3. Absatz 4,Im gesamten Bundesgebiet darf erst nach Eintreffen aller mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei den Wahlkommissionen mit der Stimmenzählung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, begonnen werden. Dieser Zeitpunkt wird von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgestellt und den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern unverzüglich mitgeteilt.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der nach Beginn des Ermittlungsverfahrens von einem anderen Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommissionen bei Wahlkommissionen eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel (Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Wahlkommission. Die Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und bei Änderung des Mandatsverhältnisses soweit erforderlich zu verlautbaren.

Schlagworte

Stimmenergebnis

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083727

Alte Dokumentnummer

N5199441399J