(4)Absatz 4,Der (den) Niederschrift (Niederschriften) gemäß Abs. 1 sind die Durchschriften der Verteilungsniederschriften, die ungültigen amtlichen Stimmzettel und leeren Wahlkuverts (ungültige Stimmen), welche in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und die gültigen amtlichen Stimmzettel, welche nach Wahlvorschlägen geordnet gleichfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, anzufügen. Die Niederschrift (Niederschriften) samt ihren Beilagen bildet (bilden) den Wahlakt der Wahlkommission. Im Falle eines Beschlusses der Wahlkommission im Sinne des Abs. 1, letzter Satz, sind die Beilagen jener Niederschrift anzuschließen, die auch die Feststellungen nach § 20 Abs. 4 lit. e enthält. Bei Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung gemäß § 48 ist die Übergabe der unveränderbaren Stimmzettelbilddateien, geordnet nach Wahlkörpern, ungültigen Stimmen und gültigen Stimmen pro Wahlvorschlag, einer Übergabe der entsprechend geordneten Stimmzettel gleichzuhalten. Die Originalstimmzettel sind in einer von der Hauptwahlkommission zu bestimmenden Ordnung paketiert zu übergeben.Der (den) Niederschrift (Niederschriften) gemäß Absatz eins, sind die Durchschriften der Verteilungsniederschriften, die ungültigen amtlichen Stimmzettel und leeren Wahlkuverts (ungültige Stimmen), welche in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und die gültigen amtlichen Stimmzettel, welche nach Wahlvorschlägen geordnet gleichfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, anzufügen. Die Niederschrift (Niederschriften) samt ihren Beilagen bildet (bilden) den Wahlakt der Wahlkommission. Im Falle eines Beschlusses der Wahlkommission im Sinne des Absatz eins,, letzter Satz, sind die Beilagen jener Niederschrift anzuschließen, die auch die Feststellungen nach Paragraph 20, Absatz 4, Litera e, enthält. Bei Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Paragraph 48, ist die Übergabe der unveränderbaren Stimmzettelbilddateien, geordnet nach Wahlkörpern, ungültigen Stimmen und gültigen Stimmen pro Wahlvorschlag, einer Übergabe der entsprechend geordneten Stimmzettel gleichzuhalten. Die Originalstimmzettel sind in einer von der Hauptwahlkommission zu bestimmenden Ordnung paketiert zu übergeben.