Rechtstracker.at

§ 22 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Niederschrift der Wahlkommission

Paragraph 22, (1) Die Wahlkommission hat hierauf das Abstimmungsergebnis für jede Fachgruppe (Fachvertretung) in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat die Anzahl der bei den Zweigwahlkommissionen abgegebenen Wahlkuverts und die Feststellungen nach Paragraph 20, Absatz 4, Litera a bis e und Absatz 5, zu enthalten. Die Wahlkommission kann beschließen, diese Feststellungen zu trennen und jene gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Litera e, in einer eigenen Niederschrift zu beurkunden.

  1. Absatz 2,Irrläufer gemäß Paragraph 21, Absatz 5, sind in einer eigenen Niederschrift festzuhalten und unverzüglich im Wege der Hauptwahlkommission an die Hauptwahlkommission jener Landeskammer zu leiten, für deren Bereich die Stimme (Stimmen) abgegeben wurde (wurden).
  2. Absatz 3,Die Niederschriften gemäß Absatz eins und 2 sind von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  3. Absatz 4,Der (den) Niederschrift (Niederschriften) gemäß Absatz eins, sind die Durchschriften der Verteilungsniederschriften, die ungültigen amtlichen Stimmzettel und leeren Wahlkuverts (ungültige Stimmen), welche in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und die gültigen amtlichen Stimmzettel, welche nach Wahlvorschlägen geordnet gleichfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, anzufügen. Die Niederschrift (Niederschriften) samt ihren Beilagen bildet (bilden) den Wahlakt der Wahlkommission. Im Falle eines Beschlusses der Wahlkommission im Sinne des Absatz eins,, letzter Satz, sind die Beilagen jener Niederschrift anzuschließen, die auch die Feststellungen nach Paragraph 20, Absatz 4, Litera e, enthält. Bei Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Paragraph 48, ist die Übergabe der unveränderbaren Stimmzettelbilddateien, geordnet nach Wahlkörpern, ungültigen Stimmen und gültigen Stimmen pro Wahlvorschlag, einer Übergabe der entsprechend geordneten Stimmzettel gleichzuhalten. Die Originalstimmzettel sind in einer von der Hauptwahlkommission zu bestimmenden Ordnung paketiert zu übergeben.
  4. Absatz 5,Sämtliche Wahlakten mit der Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses sind verschlossen unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihrer Geschäftsstelle das Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder auf andere geeignete Weise bekanntzugeben ist.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083728

Alte Dokumentnummer

N5199441400J