Rechtstracker.at

§ 23 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Ermittlung der Mandate und der Gewählten

Paragraph 23, (1) Die Hauptwahlkommission überprüft auf Grund der ihr von der Wahlkommission übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate. Dabei ist stufenweise nach den Absätzen 2 bis 6 vorzugehen, wobei die Ermittlung gemäß Absatz 4, auch zuletzt erfolgen kann.

  1. Absatz 2,Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen geschrieben. Es sind auch Bruchteile von Zahlen zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind. So bildet zum Beispiel bei neun zu vergebenden Mandaten die neuntgrößte, bei zehn zu vergebenden Mandaten die zehntgrößte Zahl die Wahlzahl.
  2. Absatz 3,Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
  3. Absatz 4,Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn zumindest 5 vH der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch zumindest 10 vH der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.
  4. Absatz 5,Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden relevanten Vorzugsstimmen ermittelt die Wahlkommission, und zwar durch Feststellung des Überhangs von Vorzugsstimmen über die Streichungen. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate (Absatz 3,) richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits aufgrund des Wahlvorschlages gewählt erscheinen, deren relevante Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den, beziehungsweise die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, soferne die relevanten Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser, zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger, wird nach der Anzahl der relevanten Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der relevanten Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der relevanten Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne, beziehungsweise ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von relevanten Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
  5. Absatz 6,Liegen bei einem Bewerber Streichungen, aber keine Vorzugsstimmen vor, oder übersteigt die Anzahl der Streichungen jene der Vorzugsstimmen, so ergibt sich daraus die Gesamtzahl der relevanten Streichungen. Erreicht diese Gesamtzahl zumindest die Wahlzahl, so wird der Bewerber um einen Listenplatz zurückgereiht. Der erste nachfolgende, nicht rückzureihende Bewerber wird diesfalls auf den freigewordenen Mandatsplatz vorgereiht.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083729

Alte Dokumentnummer

N5199441401J