(5)Absatz 5,Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden relevanten Vorzugsstimmen ermittelt die Wahlkommission, und zwar durch Feststellung des Überhangs von Vorzugsstimmen über die Streichungen. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate (Abs. 3) richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits aufgrund des Wahlvorschlages gewählt erscheinen, deren relevante Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den, beziehungsweise die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, soferne die relevanten Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser, zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger, wird nach der Anzahl der relevanten Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der relevanten Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der relevanten Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne, beziehungsweise ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von relevanten Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden relevanten Vorzugsstimmen ermittelt die Wahlkommission, und zwar durch Feststellung des Überhangs von Vorzugsstimmen über die Streichungen. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate (Absatz 3,) richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits aufgrund des Wahlvorschlages gewählt erscheinen, deren relevante Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den, beziehungsweise die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, soferne die relevanten Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser, zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger, wird nach der Anzahl der relevanten Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der relevanten Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der relevanten Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne, beziehungsweise ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von relevanten Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.