Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 24. (1) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, und, soweit vorhanden, die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder als gewählt zu erklären.Paragraph 24, (1) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, und, soweit vorhanden, die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder als gewählt zu erklären.
(2)Absatz 2,Die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Hauptwahlkommission in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag in der Kammerdirektion, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer zu veröffentlichen. Die Hauptwahlkommission hat gleichzeitig die Anzahl der Stimmen, die auf jede Wählergruppe entfallen, festzustellen und zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Ab Verlautbarung gilt der im Wahlergebnis erstgereihte Bewerber als Listenführer dieses Wahlvorschlages mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Scheidet der Listenführer aus, tritt an seine Stelle das nächstgereihte Mitglied. Ist durch das Ausscheiden aller Mitglieder die Liste erschöpft, so gehen die Rechte des Listenführers auf neu nominierte Mitglieder in der Reihenfolge der Nominierung über.
(4)Absatz 4,Die Hauptwahlkommission kann ein vorläufiges Wahlergebnis insbesonders vor Berücksichtigung der Vorzugsstimmen, Streichungen bzw. der Irrläufer gemäß § 21 Abs. 5 zumindest durch Angabe der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate veröffentlichen.Die Hauptwahlkommission kann ein vorläufiges Wahlergebnis insbesonders vor Berücksichtigung der Vorzugsstimmen, Streichungen bzw. der Irrläufer gemäß Paragraph 21, Absatz 5, zumindest durch Angabe der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12083730
Alte Dokumentnummer
N5199441402J