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§ 25 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Niederschrift der Hauptwahlkommission

Paragraph 25, (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift für jede Fachgruppe zu verzeichnen. Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Litera a
    die Namen der anwesenden Mitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Zeit der Amtshandlung,
  2. Litera b
    allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens, insbesondere über eine allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses,
  3. Litera c
    die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,
  4. Litera d
    die ermittelte Wahlzahl,
  5. Litera e
    wie viele Mandate auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind und welche Bewerber unter Berücksichtigung der relevanten Vorzugsstimmen und Streichungen gewählt erscheinen,
  6. Litera f
    die Anzahl der von einem Bewerber erreichten relevanten Vorzugsstimmen, Streichungen bzw. des Überhanges.
  1. Absatz 2,Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission gemäß Paragraph 24, ist nach ihrer Fertigstellung der Niederschrift anzuschließen.
  2. Absatz 3,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Hauptwahlkommission zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083731

Alte Dokumentnummer

N5199441403J