Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Niederschrift der Hauptwahlkommission
§ 25. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift für jede Fachgruppe zu verzeichnen. Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 25, (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift für jede Fachgruppe zu verzeichnen. Die Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
die Namen der anwesenden Mitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Zeit der Amtshandlung,
allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens, insbesondere über eine allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses,
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,
wie viele Mandate auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind und welche Bewerber unter Berücksichtigung der relevanten Vorzugsstimmen und Streichungen gewählt erscheinen,
die Anzahl der von einem Bewerber erreichten relevanten Vorzugsstimmen, Streichungen bzw. des Überhanges.
(2)Absatz 2,Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission gemäß § 24 ist nach ihrer Fertigstellung der Niederschrift anzuschließen.Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission gemäß Paragraph 24, ist nach ihrer Fertigstellung der Niederschrift anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Hauptwahlkommission zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12083731
Alte Dokumentnummer
N5199441403J