Rechtstracker.at

§ 26 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Einspruch gegen die Ermittlung

Paragraph 26, (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann binnen einer Woche nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Zustellungsbevollmächtigte kann vor dem endgültigen Einbringen des Einspruches im Beisein eines Vertreters der Hauptwahlkommission oder des Direktors oder eines von diesem beauftragten fachkundigen Wirtschaftskammerangestellten in die Niederschrift (ohne Anlagen) der Wahl- und Hauptwahlkommission Einsicht nehmen. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert eingebracht werden; er hat eine Begründung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission überprüft auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls erklärt sie die Verlautbarung für nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.
  2. Absatz 3,Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären und unverzüglich eine neue Wahl auszuschreiben.
  3. Absatz 4,Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung und Ungültigkeitserklärung, so ist der Einspruch abzuweisen.
  4. Absatz 5,Gegen die Abweisung des Einspruches steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben. Die Hauptwahlkommission hat die Beschwerde unter Anschluß des Wahlaktes und mit einer Stellungnahme versehen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
  5. Absatz 6,Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

Schlagworte

Wahlkommission

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083732

Alte Dokumentnummer

N5199441404J