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§ 29 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

5. Abschnitt

Wahl der Sektionsleitungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 29, (1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind schriftlich durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Hauptwahlkommission hat für je eine Sektion eine Wahlkommission gemäß Paragraph 3, zu bestellen. Die Wahlkommission hat sinngemäß die in den Paragraphen 3 und 4 und die im 2. Abschnitt den Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der Fassung der 10. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1993,, eine Anzahl von Mandaten innerhalb einer Untergrenze von drei und einer Obergrenze von 26 Mandaten zu bestimmen. Zu diesen Mandaten sind die Mandate des Obmanns und seiner beiden Stellvertreter hinzuzuschlagen. Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine Fachgruppe soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die Sektionsleitung wird von allen gewählten oder gemäß Paragraph 23, Absatz 4, als gewählt geltenden Mitgliedern der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse und den Fachvertretern nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
  4. Absatz 5,In die Sektionsleitung sind die nach Paragraph 9, passiv Wahlberechtigten wählbar, deren Berechtigung in den Bereich der Sektion fällt.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083735

Alte Dokumentnummer

N5199441407J