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§ 30 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Ausschreibung der Wahl - Wahlvorschläge - Stimmzettel

Paragraph 30, (1) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) bestimmt die Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem die Wahlen in die Sektionsleitungen vorzunehmen sind. Der Termin ist durch eine Wahlkundmachung, die bei der Sektion und bei den Fachgruppen innerhalb der Sektion anzuschlagen ist, und durch Rundschreiben an sämtliche Wahlberechtigte oder durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Landeskammer bekanntzumachen. Die Wahlkundmachung muß enthalten:

  1. Litera a
    den Wahltag, das ist der Tag, an dem die die amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts eingelangt sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren durchzuführen ist,
  2. Litera b
    die Angabe, bis zu welcher Stunde am Wahltag die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen, wobei die persönliche Überreichung oder die Zusendung durch Post oder Boten freigestellt ist,
  3. Litera c
    die Anzahl der in die Sektionsleitung zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
  4. Litera d
    die Aufforderung, daß von den in Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens vier Wochen (Tag und Stunde) vor dem Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, sowie die Bestimmung, daß sich zur Erstattung des Wahlvorschlages die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, HKG zusammenschließen können,
  5. Litera e
    die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen und in welcher Weise sie verlautbart werden,
  6. Litera f
    die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können,
  7. Litera g
    die Bestimmung, daß jeder Wahlberechtigte durch Übersendung (Abgabe) des geschlossenen Wahlkuverts an die Wahlkommission sein Wahlrecht ausüben kann und daß nur die ihm von der Wahlkommission zugewiesenen amtlichen Wahlkuverts verwendet werden dürfen; ferner die Bestimmung, daß die Verwendung eines anderen als des zugesendeten amtlichen Wahlkuverts den darin befindlichen amtlichen Stimmzettel ebenso ungültig macht wie die Anbringung von Vermerken, Zeichen, usw. auf den amtlichen Wahlkuverts (dies gilt nicht für die Unterschrift der Mitglieder der Wahlkommission gemäß Paragraph 31, Absatz eins,); schließlich die Bestimmung, daß der den amtlichen Wahlkuverts anhängende Kuvertabschnitt (Anhängeblatt) entsprechend dem Vordruck mit Schreibmaschine oder mit leserlicher Handschrift auszufüllen ist,
  8. Litera h
    die Bestimmung, daß der Stichtag der Tag der Wahlausschreibung zu den Fachgruppenausschußwahlen ist, soferne nicht Paragraph 10,, zweiter Satz zur Anwendung kommt. Nach diesem Stichtag bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit,
  9. Litera i
    die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr Bewerber enthalten dürfen, als Mandate für Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Vergebung gelangen,
  10. Litera j
    die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens 2 vH der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von 10 Wahlberechtigten, in jedem Fall höchstens vom sovielten Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen, unterzeichnet sein müssen; Bruchteile von mehr als 50 vH sind aufzurunden, bis einschließlich 50 vH abzurunden. Neben der Unterschrift ist der Name in Klarschrift auszuweisen.
  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 sowie des Paragraph 27, Absatz 6,, des Paragraph 16, über die amtlichen Stimmzettel und des Paragraph 20, Absatz 5, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung zulässig sind; weiters mit der Maßgabe, daß bei der Feststellung des Wählerwillens nur Entscheidungen für wahlwerbende Gruppen zu beachten sind. Die Bestimmungen über Vorzugsstimmen und Streichungen sind hiebei nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083736

Alte Dokumentnummer

N5199441408J