Rechtstracker.at

§ 31 HKWO 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.10.199430.09.1999 BGBl. Nr. 786/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammerwahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 786/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKWO 1994

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,

kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.

vergleiche Internet: www.wko.at)

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 31, (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert (Muster Anlage 8) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, zu eigenen Handen entweder durch Boten oder mit bescheinigter Postsendung zuzusenden. Das Wahlkuvert muß vor Aussendung an den Wähler vom Vorsitzenden der Wahlkommission und einem Vertreter jeder in der Wahlkommission vertretenen Wählergruppe signiert werden. Die Zusendung der Wahlkuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts ist. Die Rechtzeitigkeit liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Aufgabe der Wahlkuverts durch die Geschäftsstelle der Wahlkommission spätestens zehn Tage vor dem Wahltag erfolgt. Die Zusendung der Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise (Rückscheine) beizulegen.

  1. Absatz 2,Am Wahltag überprüft die Wahlkommission jedes bei ihr eingelangte Wahlkuvert, ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste aufscheint. Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen.
  2. Absatz 3,Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und in einem Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 9) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Der Wahlleiter hat sodann das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Anhängeblätter sind dem Abstimmungsverzeichnis anzuschließen.
  3. Absatz 4,Nach Ablauf der Wahlzeit mischt der Wahlleiter die Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und geht sodann nach den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 4, Litera a bis d und Absatz 5, vor. Die Feststellungen sind in einer Niederschrift entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 22, zu bezeichnen. Die Wahlkommission hat den Wahlakt (Paragraph 22, Absatz 4,) der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins bis 3 durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 24, zu verlautbaren. Die Bestimmungen der Paragraphen 25, 26 und 33 gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007567

Dokumentnummer

NOR12083737

Alte Dokumentnummer

N5199441409J