Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
Abstimmungsverfahren
§ 31. (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert (Muster Anlage 8) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, zu eigenen Handen entweder durch Boten oder mit bescheinigter Postsendung zuzusenden. Das Wahlkuvert muß vor Aussendung an den Wähler vom Vorsitzenden der Wahlkommission und einem Vertreter jeder in der Wahlkommission vertretenen Wählergruppe signiert werden. Die Zusendung der Wahlkuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts ist. Die Rechtzeitigkeit liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Aufgabe der Wahlkuverts durch die Geschäftsstelle der Wahlkommission spätestens zehn Tage vor dem Wahltag erfolgt. Die Zusendung der Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise (Rückscheine) beizulegen.Paragraph 31, (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert (Muster Anlage 8) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, zu eigenen Handen entweder durch Boten oder mit bescheinigter Postsendung zuzusenden. Das Wahlkuvert muß vor Aussendung an den Wähler vom Vorsitzenden der Wahlkommission und einem Vertreter jeder in der Wahlkommission vertretenen Wählergruppe signiert werden. Die Zusendung der Wahlkuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts ist. Die Rechtzeitigkeit liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Aufgabe der Wahlkuverts durch die Geschäftsstelle der Wahlkommission spätestens zehn Tage vor dem Wahltag erfolgt. Die Zusendung der Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise (Rückscheine) beizulegen.
(2)Absatz 2,Am Wahltag überprüft die Wahlkommission jedes bei ihr eingelangte Wahlkuvert, ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste aufscheint. Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und in einem Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 9) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Der Wahlleiter hat sodann das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Anhängeblätter sind dem Abstimmungsverzeichnis anzuschließen.Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und in einem Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 9) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Der Wahlleiter hat sodann das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Anhängeblätter sind dem Abstimmungsverzeichnis anzuschließen.
(4)Absatz 4,Nach Ablauf der Wahlzeit mischt der Wahlleiter die Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und geht sodann nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 lit. a bis d und Abs. 5 vor. Die Feststellungen sind in einer Niederschrift entsprechend den Bestimmungen des § 22 zu bezeichnen. Die Wahlkommission hat den Wahlakt (§ 22 Abs. 4) der Hauptwahlkommission zu übermitteln.Nach Ablauf der Wahlzeit mischt der Wahlleiter die Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und geht sodann nach den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 4, Litera a bis d und Absatz 5, vor. Die Feststellungen sind in einer Niederschrift entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 22, zu bezeichnen. Die Wahlkommission hat den Wahlakt (Paragraph 22, Absatz 4,) der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 bis 3 durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des § 24 zu verlautbaren. Die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 33 gelten sinngemäß.Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins bis 3 durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 24, zu verlautbaren. Die Bestimmungen der Paragraphen 25, 26 und 33 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12083737
Alte Dokumentnummer
N5199441409J