Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammerwahlordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1994Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
materiell derogiert durch die Wirtschaftskammer-Wahlordnung 1999,
kundgemacht in den Mitteilungsblätter der Landeskammern.
(vgl. Internet: www.wko.at)vergleiche Internet: www.wko.at)
Text
6. Abschnitt
Wahl der Sektionsobmänner und ihrer beiden Stellvertreter
Wahlen
§ 32. (1) Nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den in die Sektionsleitung gewählten Mitgliedern vorzunehmen.Paragraph 32, (1) Nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den in die Sektionsleitung gewählten Mitgliedern vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 27 und 28 sinngemäß Anwendung.Im übrigen finden die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 28 sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12083738
Alte Dokumentnummer
N5199441410J